Staatsvertrag ber Bildschirmtext Zum 01.01.92 ist ein novellierter Btx-Staatsvertrag in Kraft getreten. Er wurde von allen Bundesl„ndern ratifiziert. Der Btx-Staatsvertrag ist Bestandteil des Staatsvertrages ber Rundfunk im vereinten Deutschland, ver”ffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin Nr. 57 vom 31.12.91.  1: Begriffsbestimmung  2: Beteiligung an Btx  3: Geltungsbereich  4: Entgelt  5: Anbieterkennzeichnung  6: Sorgfaltspflicht  7: Gegendarstellung  8: Werbung und Angebotszuordnung  9: Unzul„ssige Angebote, Jugendschutz  10: Datenschutz  11: Geheimhaltung  12: Meinungsumfragen  13: Aufsicht  14: Zust„ndige Verwaltungsbeh”rde  15: Ordnungswidrigkeiten  16: Geltungsdauer, Kndigung  1: Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Staatsvertrages ist Bildschirmtext ein fr jeden als Teilnehmer und als Anbieter zur inhaltlichen Nutzung bestimmtes Informations- und Kommunikationssystem, bei dem Informationen und andere Dienste fr alle Teilnehmer oder Teilnehmergruppen (Angebote) und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf gespeichert, unter Benutzung des ”ffentlichen Fernmeldenetzes und von Bildschirmtextvermittlungsstellen oder vergleichbaren technischen Vermittlungseinrichtungen individuell abgerufen und typischerweise auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu geh”rt nicht die Bewegtbildbertragung.  2: Beteiligung an Bildschirmtext (1) Jeder kann sich an Bildschirmtext als Teilnehmer und darber hinaus als Anbieter, auch unter Verwendung externer Speicher und Rechner, zu jeweils gleichen Bedingungen nach Maágabe dieses Staatsvertrages beteiligen.Wer zur Nutzung von Bildschirmtext technische Einrichtungen fr andere bereitstellt (Betreiber), darf nicht unbefugt auf deren Bildschirmtextinhalte Einfluá nehmen. Der Betreiber darf Hinweise zur Systemfhrung in Bildschirmtext unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbieter zum Abruf bereithalten. (2) Nachrichten in st„ndiger, wenn auch unregelm„áiger Folge darf nicht anbieten, wer die F„higkeit zur Bekleidung ”ffentlicher Žmter infolge Richterspruchs nicht besitzt. (3) Natrliche Personen, die nicht unbeschr„nkt gesch„ftsf„hig sind, oder Anbieter, die ihren Wohnsitz oder st„ndigen Aufenthalt nicht im Inland haben, drfen Informationen und andere Dienste nur anbieten, wenn ein Bildschirmtextbeauftragter bestellt ist, der unbeschr„nkt gesch„ftsf„hig ist und seinen Wohnsitz im Inland hat; Absatz 2 gilt fr den Bildschirmtextbeauftragten entsprechend. Dieser ist fr die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages unbeschadet der Verantwortlichkeit des Anbieters verantwortlich. (4) Erm”glicht ein Anbieter Dritten die Verbreitung von allgemein abrufbaren Mitteilungen, bleibt er fr die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages auch insoweit verantwortlich. Der Name und die Anschrift des Dritten sowie seine Teilnehmernummer sind einen Monat ab dem Ende der Abrufbarkeit der Mitteilung vom Anbieter zu speichern.  3: Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen der  4 bis 8 gelten nicht fr Bestellungen, fr den Bankverkehr und fr vergleichbare individuelle Dienste sowie fr sonstige Einzelmitteilungen, soweit nicht in nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.  5 bis 8 und  12 Abs. 1 Satz 1 gelten ferner nicht fr Angebote an bestimmte Teilnehmer, die durch gemeinsame berufliche, ideelle oder vergleichbare pers”nliche Merkmale untereinander und durch vertragliche, mitgliedschaftliche oder ”ffentlich-rechtliche Beziehungen mit dem jeweiligen Anbieter verbunden sind, soweit das Angebot inhaltlich auf diese Merkmale bezogen ist (geschlossene Teilnehmergruppe). Die Geltung der in Satz 2 genannten Bestimmungen ist nur bei Teilnehmern ausgeschlossen, die in die Einbeziehung in die geschlossene Teilnehmergruppe eingewilligt haben. 10 Abs. 6 Satz 8 gilt entsprechend. (2) Vor dem Abruf von Angeboten aus Bildschirmtextsystemen, die im Ausland eingerichtet sind, hat der Betreiber den Teilnehmer darauf hinzuweisen, daá die Schutzbestimmungen dieses Staatsvertrages fr derartige Angebote nicht gelten.  4: Entgelt Der Anbieter kann Informationen und andere Dienste den Teilnehmern unentgeltlich oder gegen Entgelt anbieten. Die Unentgeltlichkeit oder die H”he des jeweiligen Entgelts ist auf jeder Seite anzugeben. Der Teilnehmer muá durch Btx vor dem Abruf entgeltlicher Angebote unmiáverst„ndlich auf die H”he des Entgelts hingewiesen werden; Angebotsseiten, die unmittelbar abgerufen werden k”nnen, drfen nicht gegen Entgelt angeboten werden. Wird das Entgelt nach der Dauer der Nutzungszeit berechnet, ist dem Teilnehmer vor Beginn der entgeltlichen Inanspruchnahme des Angebots die H”he des Entgelts je Zeiteinheit anzuzeigen; w„hrend der Nutzung ist fortlaufend auf die Entgeltlichkeit hinzuweisen. S„tze 3 und 4 finden keine Anwendung, soweit und so lange der Teilnehmer auf die Ankndigung verzichtet.  5: Anbieterkennzeichnung Jedes Angebot muá den Anbieter erkennbar machen und dem Teilnehmer unentgeltlich den Abruf des Namens oder der Firma des Anbieters mit Anschrift, bei Personenkulten auch des Namens und der Anschrift der verantwortlichen Vertreter, erm”glichen. Im Fall des  2 Abs. 3 ist zus„tzlich der Abruf der entsprechenden Angaben ber den Bildschirmtextbeauftragten unentgeltlich zu erm”glichen.  6: Sorgfaltspflicht (1) Nachrichtenangebote sollen wahrheitsgetreu und sachlich sein. Der Anbieter hat zuvor das Angebot mit der nach den Umst„nden gebotenen Sorgfalt nach Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prfen. (2) Bei Einzelmitteilungen, die Nachrichten enthalten, inhaltlich bereinstimmen und in zeitlichem Zusammenhang mehreren beliebigen Teilnehmern zum Abruf bermittelt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.  7: Gegendarstellung (1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, unverzglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in seinem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten fr den Betroffenen in sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahm der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie der Betroffene es verlangt, h”chstens jedoch einen Monat. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muá sich auf tats„chliche Angaben beschr„nken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknpft werden. (2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gem„á Absatz 1 besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat, 2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen ber den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht, 3. die Gegendarstellung sich nicht auf tats„chliche Angaben beschr„nkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder 4. die Gegendarstellung nicht unverzglich, sp„testens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen(oder gesetzlichen Vertreter) unterzeichnet zugeht. (3) Fr die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeáordnung ber das Verfahren auf Erlaá einer einstweiligen Verfgung entsprechend anzuwenden. Eine Gef„hrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht fr wahrheitsgetreue Berichte ber ”ffentliche Sitzungen der bernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der L„nder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschlieát.  8: Werbung und Angebotszuordnung (1) In ber Bildschirmtext angebotenen Registern oder Inhaltsbersichten mssen Anbieterbezeichnungen, Sachgebiete und Stichworte durch den Buchstaben "W" gekennzeichnet werden, wenn sie ausschlieálich zu Angebotsseiten fhren, die allein wirtschaftlichen Werbezwecken dienen. (2) Fhrt eine Angebotsseite zu einer anderen Angebotsseite die allein oder berwiegend wirtschaftlichen Werbezwecken dient, so ist der weiterfhrende Hinweis durch den Buchstaben "W" zu kennzeichnen. (3) Enth„lt eine Angebotsseite teilweise Inhalte, die wirtschaftlichen Werbezwecken dienen, sind diese Inhalte von den brigen deutlich zu trennen und mit dem Buchstaben "W" zu kennzeichnen. (4) In Registern oder Inhaltsbersichten nach Absatz 1 drfen einem Sachgebiet oder Stichwort nur solche Angebotsseiten zugeordnet werden, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang damit stehen.  9: Unzul„ssige Angebote, Jugenschutz (1) Angebote sind unzul„ssig, wenn sie 1. zum Rassenhaá aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt„tigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt„tigkeiten ausdrckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwrde verletzenden Weise darstellt ( 131 StGB), 2. den Krieg verherrlichen, 3. pornographisch sind ( 184 StGB), 4. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gef„hrden. (2) Angebote, die ganz oder im wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach  1 des Gesetzes ber die Verbreitung jugendgef„hrdender Schriften aufgenommen sind, drfen nur in der Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr und nur dann verbreitet werden, wenn die m”gliche sittliche Gef„hrdung von Kindern und Jugendlichen unter Bercksichtigung aller Umst„nde nicht als schwer angesehen werden kann.  10: Datenschutz (1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften ber den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. (2) Betreiber drfen personenbezogene Daten ber die Inanspruchnahme einzelner Angebote nur abfragen und speichern, soweit und so lange diese erforderlich sind, um 1. den Abruf von Angeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten), 2. die Abrechnung der fr die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und der Angebote seitens des Teilnehmers zu erbringenden Leistungen zu erm”glichen (Abrechnungsdaten). (3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2 muá darauf angelegt sein, daá Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und H„ufigkeit bestimmter von den einzelnen Teilnehmern in Anspruch genommener Angebote nicht erkennbar sind, es sei denn, der Teilnehmer beantragt eine andere Art und Weise der Speicherung. An Dritte drfen die Abrechnungsdaten nur auf Grund einer besonderen Rechtsvorschrift bermittelt werden, an Anbieter nur, soweit eine Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird. Die Abrechnungsdaten sind zu l”schen, sobald sie fr Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten nach Absatz 2 Nr. 1 im brigen sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu l”schen; ihre šbermittlung an Dritte und Anbieter ist unzul„ssig. (4) Die Abs„tze 2 und 3 gelten entsprechend fr Einzelmitteilungen. (5) Fr das Bereithalten personenbezogener Daten als Inhalt von Angeboten sind auf den Anbieter die fr šbermittlungsvorg„nge geltenden Vorschriften ber den Datenschutz anzuwenden und vom Anbieter zu beachten; das Bildschirmtextangebot gilt insoweit als Datei. (6) Der Anbieter darf vom Teilnehmer personenbezogene Daten nur abfragen und diese speichern, soweit dies fr das Erbringen der Leistung, den Abschluá oder die Abwicklung eines Vertragsverh„ltnisses erforderlich ist. Diese Daten drfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages oder der Leistung verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, der Betroffene willigt in eine darber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung ein. Er ist in geeigneter Weise ber die Bedeutung der Einwilligung aufzukl„ren. Die Leistung, der Abschluá oder die Abwicklung eines Vertragsverh„ltnisses drfen nicht davon abh„ngig gemacht werden, daá der Betroffene in die Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten auáerhalb der in Satz 2 genannten Zweckbestimmung einwilligt. Satz 4 gilt nicht fr Zwecke der Kreditgesch„fte. Wird die Einwilligung ber Bildschirmtext abgegeben, so wird sie nur nach Best„tigung durch den Betroffenen wirksam. (7) Die Auskunfts-, Berichtigungs-, L”schungs- und Sperrungsansprche der Teilnehmer nach Datenschutzrecht bleiben unberhrt. Die A gelten entsprechend fr die gem„á Absatz 5 gespeicherten Daten. Die Ansprche nach S„tzen 1 und 2 richten sich gegen den Anbieter, soweit personenbezogene Daten den Inhalt von Angeboten betreffen oder vom Anbieter gespeichert werden, im brigen gegen den Betreiber. Der Teilnehmer hat ferner einen Anspruch auf L”schung der Abrechnungs- oder Verbindungsdaten, soweit der Betreiber zur L”schung gem„á. Absatz 3 S„tze 3 und 4 verpflichtet ist. (8) Betreiber und Anbieter haben die technischen und organisatorischen Maánahmen zu treffen, die ber die Vorschriften der A hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daá 1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung gem„á Absatz Satz 4 gel”scht werden, 2. der Teilnehmer personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige und bewuáte Handlung bermitteln kann und 3. die zu Zwecken der Datensicherung vergebenen Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.  11: Geheimhaltung Die bei den Bildschirmtexteinrichtungen der Anbieter und Betreiber t„tigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer T„tigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedrfen.  12: Meinungsumfragen (1) Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext ber Angelegenheiten, die in den gesetzgebenden Organen des Bundes, der L„nder, in den entsprechenden Organen der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Gebietsk”rperschaften, in den Bezirksverordnetenversammlungen oder Bezirksversammlungen behandelt werden, sind unzul„ssig. Die Ergebnisse von Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext bei den einzelnen Teilnehmern ber deren Wahl- oder Stimmverhalten, die 6 Wochen vor der Wahl oder Abstimmung nicht ver”ffentlicht sind, drfen vor der Wahl oder Abstimmung nicht bekannt gemacht werden. (2) Bei Meinungsumfragen mittels Bildschirmtext drfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verarbeitet werden.  9 Abs. 6 findet keine Anwendung.  13: Aufsicht (1) Die nach Landesrecht zust„ndige Verwaltungsbeh”rde berprft die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, insbesondere wenn ihr Beschwerden oder sonstige Anhaltspunkte fr eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen. (2) Stellt die zust„ndige Verwaltungsbeh”rde einen Verstoá gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages, gegen die allgemeinen Strafgesetze oder gegen sonstige Rechtsvorschriften, soweit sie mit Strafe oder Geldbuáe bewehrt sind, fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoáes erforderlichen Maánahmen. Sie kann das Angebot untersagen und die Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maánahme auáer Verh„ltnis zur Bedeutung des Angebots fr den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschr„nken. Soweit jemand unter Verstoá gegen  2 Abs. 2 und 3 als Anbieter auftritt, ist die Sperrung anzuordnen. (3) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist fr den Dritten hiergegen der Rechtsweg er”ffnet, sollen Anordnungen der Verwaltungsbeh”rde im Sinne von Absatz 2 Satz 2 nur erfolgen, wenn dies aus Grnden des Gemeinwohls geboten ist. (4) Der Abruf von Angeboten nach 4 durch die zust„ndige Verwaltungsbeh”rde im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Betreiber und Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zust„ndige Verwaltungsbeh”rde sperren  14: Zust„ndige Verwaltungsbeh”rden (1) Fr den Vollzug dieses Staatsvertrages sind die nach Landesrecht bestimmten Beh”rden des Landes zust„ndig, in dem der betroffene Anbieter oder Teilnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen st„ndigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zust„ndigkeit, so ist diejenige Landesbeh”rde zust„ndig, in deren Bezirk der Anlaá fr die Amtshandlung hervortritt. (2) Ist gem„á  2 Abs. 3 ein Bildschirmtextbeauftragter bestellt, so sind die Beh”rden des Landes zust„ndig, in dem dieser seinen Wohnsitz hat.  15: Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vors„tzlich oder fahrl„ssig 1. entgegen  2 Abs. 3 Satz 1 einen Bildschirmtextbeauftragten nicht bestellt, 2. entgegen  8 Abs. 4 einem Sachgebiet oder Stichwort Angebotsseiten zuordnet, die damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, 3. entgegen  9 Angebote zum Abruf bereith„lt, 4. ber den gem„á  10 Abs. 2, Abs. 6 S„tze 1 und 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 oder ber den gem„á  12 Abs. 2 zul„ssigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten abfragt, speichert oder verarbeitet, 5. Abrechnungsdaten unter Verletzung der in  10 Abs. 3 Satz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 festgelegten Pflichten speichert, 6. entgegen  10 Abs. 3 S„tze 2 und 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 S„tze 2 und 4 personenbezogene Daten bermittelt, 7. entgegen  10 Abs. 3 S„tze 3 und 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 S„tze 3 und 4 personenbezogene Daten nicht l”scht, 8. entgegen  10 Abs. 5 personenbezogene Daten bereith„lt, 9. unter Verstoá gegen  12 Abs. 1 Satz 1 Meinungsumfragen durchfhrt oder unter Verstoá gegen  12 Abs. 1 Satz 2 deren Ergebnis bekanntmacht, 10. entgegen  13 Abs. 4 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zust„ndige Verwaltungsbeh”rde sperrt, 11. als Anbieter oder Teilnehmer unbefugt Angebote oder Einzelmitteilungen unter dem Namen eines anderen Anbieters oder Teilnehmers in das Bildschirmtextsystem eingibt oder aus ihm abruft. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuáe bis zu 250.000,- DM geahndet werden.  16: Geltungsdauer, Kndigung Dieser Staatsvertrag gilt fr unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschlieáenden L„nder mit einer Frist von zwei Jahren gekndigt werden. Die Kndigung kann erstmals zum 31. Dezember 1988 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekndigt, so kann die Kndigung mit gleicher Frist jeweils frhestens zu einem fnf Jahre sp„teren Termin erfolgen. Die Kndigung ist gegenber dem Vorsitzendem der Ministerpr„sidentenkonferenz schriftlich zu erkl„ren. Kndigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Kndigung den Staatsvertrag zu demselben Zeitpunkt kndigen. Zwischen den brigen L„ndern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.